Rattenbekämpfung

Rattenbekämpfung nach aktuellem Stand der Technik

Rattenbekämpfung Pflicht der Kommunen

Städte, Kommunen und Betreiber von abwassertechnischen Anlagen sind gesetzlich zur Rattenbekämpfung verpflichtet, da Ratten für den Menschen gefährliche Krankheiten übertragen. Darüber hinaus verursachen Ratten große Schäden an Gebäuden und Infrastruktur. Auf jeden Einwohner in Deutschland kommen geschätzt 4 Ratten – insgesamt über 350 Millionen. Arglos weggeworfene Lebensmittel sorgen für ein Überangebot an Nahrung, was dazu beiträgt, dass sich Ratten sehr schnell vermehren. Diesen sprunghaften Anstieg der Population gilt es zu kontrollieren. Als Servicepoint Südwest der Fa. ball-b und mit neuerter Technik übernehmen wir für sie die Rattenbekämpfung nach den aktuellen rechtlichen Bestimmungen. Wir bieten ihnen die Dienstleistung von der Miete der Boxen bis zum Monitoring aus einer Hand an.

Bei der Rattenbekämpfung mit Gift müssen eine Reihe rechtlicher Rahmen und Gesetze beachtet werden. So müssen die europaweit gültige Biozid-Verordnung, die Anwendungsbestimmungen für Giftstoffe, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Chemikaliengesetz (ChemG) sowie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beachtet werden.

Umgang mit Bioziden

Im Zuge der kürzlich abgeschlossenen Neugenehmigung von Antikoagulanzien als Biozid-Wirkstoffe hat die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten die Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen (RMM) für antikoagulante Rodentizide EU-weit harmonisiert. In der Biozid-Verordnung wird der Einsatz von Bioziden als „unannehmbares Risiko‟ bewertet. Da es bislang jedoch keine Alternativen bei der Rattenbekämpfung gibt, wird die Verwendung von Bioziden zur Rattenbekämpfung weiterhin gestattet. Allerdings wurden die Richtlinien – sogenannte Risiko-minderungsmaßnahmen (RMM) – neu überarbeitet, sodass ab sofort strengere Anwendungsbestimmungen gelten.

Neue Risikominderungsmaßnahmen (RMM) im Überblick:
– Anwendung von Bioziden nur von ausgebildeten Fachleuten (gfA gemäß BAuA)
– Keine Biozid-Stoffe für Privatleute
– Eine Beköderung mit Bioziden darf nur bei nachgewiesenem Befall erfolgen (Monitoring)
– Es gelten strenge Nachweis- und Dokumentationspflichten für den Einsatz von Bioziden.                                                      – Verbot von präventiven oder flächendeckenden Maßnahmen
– Kontrolle muss spätestens 2 Wochen nach Beginn der Beköderung erfolgen
– Weitere Kontrollen müssen alle 2–3 Wochen erfolgen
Die Köder müssen so angewendet werden, dass sie nicht mit Wasser in Kontakt kommen und nicht weggespült werden